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Fragen und Antworten zum Ergebnis der Tarifrunde 2024
Die tarifliche Freistellungszeit - T-Zug-Tage

Konnten Verbesserungen bei der tariflichen Freistellungszeit erreicht werden?

Konnten Verbesserungen bei der tariflichen Freistellungszeit erreicht werden?

In dieser Tarifrunde war unser Ziel, die Anspruchsmöglichkeiten für die tarifliche Freistellungszeit in besonderen Fällen (T-ZUG-Tage) zu verbessern. Dies ist uns gelungen! An vielen Stellen konnten wir Verbesserungen erreichen. Was genau verbessert wurde, seht ihr hier:

  • Neu: jetzt auch für Teilzeit! 
    Die bisherige Regelung, dass die tarifliche Freistellungszeit nur von Vollzeitbeschäftigten beantragt werden kann, wurde ersatzlos gestrichen. Das bedeutet ab jetzt: Wer die Voraussetzungen für die tarifliche Freistellungszeit - egal ob bei Schicht, Kind oder Pflege – erfüllt, kann die freien Tage beantragen; egal ob in Teilzeit oder Vollzeit! Mehr Freistellungszeit bei Kinderbetreuung Eltern, die ihr in häuslicher Gemeinschaft lebendes Kind selbst betreuen und erziehen haben nun einen Anspruch, statt des tariflichen Zusatzgeldes bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ihres Kindes eine bezahlte Freistellung zu nehmen. Nicht wie bisher bis zur Vollendung des achten Lebensjahres. Pro Kind konnte die Freistellung bisher höchstens 2-mal in Anspruch genommen werden. Durch den neuen Tarifabschluss besteht nun 2-mal ein Anspruch pro Kind auf 8 freie Tage statt tariflichem Zusatzgeld und zusätzlich 3-mal ein Anspruch auf 6 freie Tage.
  • Mehr Freistellungszeit bei Pflege 
    Auch Beschäftigte die Angehörige pflegen, haben durch den neuen Tarifabschluss nun 2-mal einen Anspruch pro zu Pflegenden auf 8 freie Tage statt tarifliches Zusatzgeld und zusätzlich 3- mal einen Anspruch auf 6 freie Tage.
  • Erleichterter Zugang zur Freistellungszeit bei Schicht
    Beschäftigte, die in 3 oder mehr als 3 Schichten, nur in der Nachtschicht oder in Wechselschicht arbeiten, haben nun einheitlich nach einer mindestens fünfjährigen Betriebszugehörigkeit und nachdem sie mindestens 3 Jahre üblicherweise in Schicht gearbeitet haben, einen Anspruch auf 8 freie Tage. Die bisher erhöhten Anforderungen an Beschäftigte in Wechselschicht wurden gestrichen. 

Können Beschäftigte selbst entscheiden, ob sie für Erziehung oder Pflege 6 oder 8 Tage in Anspruch nehmen?
Nein, die Reihenfolge ist im Tarifvertrag vorgegeben. Bei den ersten beiden Inanspruchnahmen stehen den Beschäftigten 8 Tage Freistellung zu. Ab der dritten Inanspruchnahme stehen den Beschäftigten 6 Tage Freistellung zu (bei einer 5-Tage-Woche).

Wie verhält es sich, wenn ich für ein Kind / einen Pflegebedürftigen schon zweimal die 8 Tage genommen habe. Kann ich nur noch 3 x 6 Tage in Anspruch nehmen?
Im Tarifabschluss wurde aufgenommen, dass bereits realisierte Anträge auf die Wiederholbarkeit des Anspruchs anzurechnen sind. Es ist somit nicht möglich, aus dem neuen Tarifvertrag nochmals 2 x 8 Tage zu nehmen. Wenn der Anspruch auf 2 x 8 Tage bereits ausgeschöpft ist, sind, z.B. für den Fall „Kind bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres“, weitere drei Inanspruchnahmen mit je 6 Tagen möglich.

Kann ich Freistellungstage in das nächste Kalenderjahr übertragen? 
Nein, wie bisher schon müssen die Freistellungstage im jeweiligen Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ist ausgeschlossen. Falls Freistellungstage nicht genommen werden können, werden sie ausgezahlt (1/8 bzw. 1/6 des tariflichen Zusatzgelds für jeden nicht genommenen Tag).

Wie viele Freistellungstage haben Teilzeitbeschäftigte? 
In der Tarifrunde wurde erreicht, dass Teilzeitbeschäftigte ebenfalls einen Anspruch auf die Wahloption haben, wenn sie die restlichen Voraussetzungen erfüllen. Für die Anzahl der Freistellungstage ist entscheidend, an wie vielen Tagen pro Woche der/die Beschäftigte arbeitet. Auf die Anzahl der Stunden oder die Höhe des T-ZUG in Euro kommt es nicht an. Durch die Umrechnung können sich freie „halbe Tage“ bzw. sogar Stunden ergeben. Wer also zum Beispiel regelmäßig an 3 Tagen in der Woche arbeitet, hat einen Anspruch auf 8:5x3 = 4,8 Freistellungstage.

Was passiert mit dann mit solchen „halben Freistellungstagen oder Stunden“? 
Ergibt sich durch die Umrechnung des Freistellungsanspruchs ein Nachkommawert, wird dieser grundsätzlich durch stunden- bzw. minutenweise Freistellung ausgeglichen. Dies kann auch durch eine entsprechende Zeitgutschrift auf dem Zeitkonto realisiert werden.

Kann ich jetzt noch einen Antrag für 2025 stellen? 
Für das Jahr 2025 ist die Frist zur Beantragung der Freistellungstage am 31. Oktober bereits abgelaufen. Um aber den Beschäftigten, die bisher davon ausgingen, keinen Antrag stellen zu können, die Gelegenheit dazu zu geben, haben sich die Tarifvertragsparteien darauf geeinigt, die Antragsfrist bis zum 31. Januar 2025 zu verlängern. Dies gilt z.B. für Teilzeitbeschäftigte, Beschäftigte mit Kindern zwischen 8 und 12 oder Beschäftigte mit Kindern / pflegebedürftigen Angehörigen, die ihre Ansprüche bereits ausgeschöpft haben. Die Frist gilt aber nicht für schon bereits bisher anspruchsberechtigte Beschäftigte, die die Antragsfrist bis 31. Oktober versäumt haben! Neu-Anspruchsberechtigte sollen aber möglichst – um zeitnah planen zu können - bis zum 31. Dezember 2024, spätestens jedoch bis zum 31. Januar 2025 ihren Anspruch für das Jahr 2025 geltend machen. Zudem ist es in Zukunft möglich, dass die Betriebsparteien durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung eine abweichende Antragsfrist im Kalenderjahr festlegen können.

Können Neu-Anspruchsberechtigte die Freistellung dann auch gleich im Januar nehmen? 
Nicht unbedingt, denn Arbeitgeber und Betriebsrat können noch bis 31. März 2025 erörtern, wie ausfallendes Arbeitsvolumen ausgeglichen werden kann und dann entscheiden. Eine Freistellung ist erst nach erfolgter Erörterung möglich, soweit der Arbeitgeber den Antrag von Beschäftigten nicht wegen fehlender Kompensationsmöglichkeit ablehnt. Den Tarifvertragsparteien war es wichtig, überhaupt die Möglichkeit für Neu-Anspruchsberechtigte noch für 2025 zu schaffen – auch wenn die Tage dann gegebenenfalls erst ab April genommen werden können.

Können auch Beschäftigte in Altersteilzeit freie Tage durch T-ZUG nehmen? 
Nein, wie bisher ist wegen des Hälftigkeitsgrundsatzes in Altersteilzeitarbeitsverhältnissen die Wahloption, statt des tariflichen Zusatzgeldes tarifliche Freistellungstage in Anspruch zu nehmen, nicht gegeben. Laut Auskunft der Deutschen Rentenversicherung läge durch die Freistellungszeit keine exakte Halbierung der Arbeitszeit und damit keine Altersteilzeit im gesetzlichen Sinne vor.

Was kann jetzt betrieblich geregelt werden? 
Die Betriebsparteien bekommen die Möglichkeit eine Reihe von Themen betrieblich anzupassen. Der Fokus sollte dabei immer darauf liegen, möglichst vielen Anspruchsberechtigten die freien Tage zu ermöglichen. 

  • Antrags- und Erörterungsfristen
    In einer freiwilligen Betriebsvereinbarung können zum Beispiel andere Fristen festgelegt werden, bis wann die freien Tage beantragt werden können (bisher 31.10.) und die Anträge zwischen Betriebsrat und dem Arbeitgeber erörtert sein müssen (bisher 31.12.).
  • Teilgewährung von Freistellungstagen
    Es kann in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung auch geregelt werden, ob Freistellungstage gegebenenfalls für mehrere Arbeitnehmer*innen anteilig gewährt werden, wenn ansonsten einzelne Anträge abgelehnt werden müssten.
    Beispiel: In einer Abteilung von 10 Beschäftigten haben 6 Beschäftigte einen Anspruch darauf, anstelle des tariflichen Zusatzgeldes 8 freie Tage zu nehmen. Eine Kompensationsmöglichkeit, wie das entfallende Arbeitsvolumen betriebsintern ausgeglichen werden kann, liegt nicht vor. Statt drei Beschäftigten den Antrag abzulehnen, können alle 6 Beschäftigten den Anspruch anteilig wahrnehmen, indem jeder Anspruch auf 4 Freistellungstage erhält und im Übrigen das T-ZUG (A) ausbezahlt wird (im Beispiel dann noch 50 % des T-ZUG (A)).
  • Auszahlung von Zeitguthaben
    Zum Ausgleich fehlender Kapazitäten kann die Auszahlung von Zeitguthaben bis zu 100 Stunden – statt bisher 50 Stunden – jährlich pro Arbeitnehmer*innen aus den Zeitkonten mit dem Betriebsrat vereinbart werden. In TG II und Sachsen können in Betrieben, die die Arbeitszeit nach der Tarifvereinbarung Arbeitszeit angleichen, nun bis zu 150 Stunden statt bisher 100 Stunden ausgezahlt werden.  

Kann ich auch verpflichtet werden, freie Tage statt Geld zu nehmen?
In Zukunft ist es den Betriebsparteien möglich, bei Beschäftigungsproblemen durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung eine verpflichtende Nutzung der Freistellungstage zu vereinbaren. Dabei haben nach Tarifvertrag anspruchsberechtigte Arbeitnehmer*innen (Kind, Pflege, Schicht) 8 freie Tage, alle übrigen Beschäftigten 6 freie Tage anstatt des tariflichen Zusatzgeldes. Wenn Beschäftigte im Zuge so einer Regelung verpflichtet werden, freie Tage statt Geld zu nehmen, erfolgt keine Anrechnung auf die Wiederholbarkeit des Anspruches bei Kinderbetreuung und Pflege von Angehörigen und es wird keine der möglichen 5 Mal Freistellung abgezogen. Kann die verpflichtende Nutzung nur für den ganzen Betrieb oder auch für einzelne Gruppe / Abteilungen / Bereiche geregelt werden? Die verpflichtende Nutzung kann für den ganzen Betrieb, bestimmte Beschäftigtengruppen oder Abteilungen / Bereiche geregelt werden.

Kann der Betriebsrat gezwungen werden, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen?
Nein, kommt eine Betriebsvereinbarung nicht zustande, greift die tarifliche Regelung. Eine Betriebsvereinbarung kann nicht über eine Einigungsstelle erzwungen werden.