Eurozeichen

Fragen und Antworten zum Ergebnis der Tarifrunde 2024
Die Einmalzahlung

Wer bekommt die Einmalzahlung 2025?

Wer bekommt die Einmalzahlung 2025? 
Beschäftigte, die zum Stichtag 1. Februar 2025 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten mit der Abrechnung für Februar 2025 einen Einmalbetrag in Höhe von 600 Euro brutto. Sie müssen am 1. Februar in Vollzeit beschäftigt sein und einen vollen Anspruch auf Entgelt haben. Ob sie ihre Arbeitszeit nach dem 1. Februar absenken, spielt keine Rolle. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Stichtag für den Einmalbetrag auf den 1. Dezember 2024 vorzuziehen und mit der Abrechnung Dezember 2024 auszuzahlen.


Bekommt man die 600 Euro, wenn man noch keine 6 Monate im Betrieb 
arbeitet? 
Ja, die Zahlung gibt es ab dem ersten Arbeitstag. Denn die einzige Voraussetzung ist, zum Stichtag 1. Februar 2025 in einem ungekündigten Vollzeit-Arbeitsverhältnis zu stehen und für diesen Monat Entgelt zu beziehen. 


Gibt es eine anteilige Zahlung, wenn ein Beschäftigter vor dem 1. Februar 
oder vor der ersten Tabellenerhöhung ausscheidet?
Die 600 Euro brutto sind ein Einmalbetrag, der an den Stichtag 1. Februar 2025 geknüpft ist. Es gilt, wie bei jeder Stichtagsregelung, das „Glück-Pech“- Prinzip. D.h. die Voraussetzungen 
- ungekündigtes Arbeitsverhältnis und 
- nicht ruhendes Arbeitsverhältnis 

müssen am 1. Februar 2025 vorliegen. Erklärt ein Beschäftigter die Kündigung nach dem 1. Februar 2025 erhält er die Einmalzahlung voll, kündigt er vor dem 1. Februar 2025, erhält er die Einmalzahlung nicht. Auf den Zeitpunkt des Ausscheidens, also wann das Arbeitsverhältnis endet, kommt es nicht an. 


Ändert sich der Betrag, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden beträgt? 
Nein, auch Beschäftigte mit verlängerter Vollzeit erhalten 600 Euro brutto.

Ändert sich der Betrag bei Beschäftigten in Teilzeit? 
Beschäftigte in Teilzeit erhalten die Zahlung anteilig. Bei Teilzeit errechnet sich die Höhe der Leistung nach folgender Formel: (Monatsgrundentgelt x individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit) / tarifliche wöchentliche Arbeitszeit


Bekommt man die 600 Euro auch, wenn man in Kurzarbeit ist? 
Ja, auch bei Bezug von Kurzarbeitergeld besteht Anspruch auf die Einmalzahlung. 


Bekommt man die 600 Euro, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. Februar ruht? 
Nein. Beschäftigte, die sich in einem ruhenden Arbeitsverhältnis befinden (z.B. Elternzeit oder Sabbatical) bekommen die Einmalzahlung nicht.


Bekommt man die 600 Euro, wenn man am 1. Februar krank ist?
In den ersten 6 Wochen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erhalten Beschäftigte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Sind Beschäftigte zum Stichtag (1. Februar 2025) in Entgeltfortzahlung, haben sie Anspruch auf den Einmalbetrag. 


Bekommt man die 600 Euro, wenn man Krankengeld bezieht?
Nein. Den Einmalbetrag erhalten Beschäftigte, wenn sie am Stichtag einen vollen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung haben – daher haben Arbeitnehmer*innen im Krankengeldbezug keinen Anspruch. 


Bekommen Azubis die 600 Euro?
Nein, da die Ausbildungsvergütungen schon ab 1. Januar 2025 überproportional um 140 Euro erhöht werden, bekommen Auszubildende die Einmalzahlung nicht.

 
Bekommen Auslernende die 600 Euro? 
Es kommt darauf an, ob sie am Stichtag noch im Ausbildungsverhältnis sind oder bereits Arbeitnehmer*innen. 
Beispiel: Die Auszubildende erhält bei der Abschlussprüfung am 28. Januar 2025 die Mitteilung, dass sie die Prüfung bestanden hat. Damit endet mit dem Ablauf dieses Tages die Ausbildung, sie ist ab dem 29. Januar 2025 Arbeitnehmerin und hat am 1. Februar 2025 Anspruch auf die Einmalzahlung.


Bekommen Werkstudierende die 600 Euro? 
Werkstudierende sind normale Arbeitnehmer*innen (in Teilzeit) und erhalten damit die Einmalzahlung entsprechend ihren Stunden. 


Wie ist es mit der Einmalzahlung in Altersteilzeit? 
Arbeitnehmer*innen in Altersteilzeit sind Teilzeitbeschäftigte und erhalten den Einmalbetrag nach Maßgabe ihrer für den Stichtag einzelvertraglich vereinbarten 
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (im Blockmodell somit 50 % - egal ob sie sich in der Aktiv- oder Passivphase befinden). Der Einmalbetrag für Altersteilzeitbeschäftigte nimmt jedoch nicht an der Aufstockung teil. 


Ich habe bereits einen Aufhebungsvertrag unterschrieben – gelte das dann als „gekündigtes Arbeitsverhältnis“? 
Nein, die Voraussetzung „zum Stichtag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen“ betrifft nicht bestehende Aufhebungsverträge. Solange ihr noch im Betrieb arbeitet, habt ihr auch noch den Anspruch auf diese Einmalzahlung. 


Kann der Arbeitgeber die 600 Euro auch schon 2024 zahlen? 
Ja! Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Stichtag für den Einmalbetrag auf den 1. Dezember 2024 vorzuziehen und mit der Abrechnung Dezember 2024 zur Auszahlung 
zu bringen. Wichtig ist: Stichtag und Auszahlungsmonat gehören zusammen (also ist es nicht möglich, nur den Stichtag in den Dezember zu verlegen und trotzdem erst im Februar 
auszuzahlen)


Können die 600 Euro Einmalzahlung nur im Februar 2025 oder Dezember 2024 ausgezahlt werden oder ist eine Auszahlung auch im Januar möglich? 
Nein, eine Auszahlung im Januar 2025 ist nicht möglich. Der Tarifvertrag sieht eine Zahlung im Februarabrechnung vor und gibt die Möglichkeit es in den Dezember vorzuziehen. Es kann also nur im Februar 2025 oder im Dezember 2024 ausgezahlt werden.