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Fragen und Antworten zum Ergebnis der Tarifrunde 2024
Das Transformationsgeld

Wann wird das Transformationsgeld ausgezahlt?

Wann wird das Transformationsgeld ausgezahlt?
Das Transformationsgeld wird statt bisher im Ende Februar nun Ende Juli ausgezahlt. T-ZUG (B) und T-Geld tauschen also die Plätze im Jahresverlauf. An der Höhe des T-Geldes (18,4 % des Monatsentgeltes) ändert sich nichts.

Kann das T-Geld vom Arbeitgeber gestrichen werden?
Ja. Im Gesamtpaket musste die Fortführung der einseitigen Differenzierung durch den Arbeitgeber akzeptiert werden. Zukünftig ist es aber das Transformations-Geld, das differenziert werden kann und nicht mehr das T-ZUG B, denn dabei haben die unteren Entgeltgruppen anteilig mehr verloren als die oberen.

Wie funktioniert die Differenzierung?
Bei Vorliegen einer schwierigen wirtschaftlichen Situation kann der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2025 und 2026 die Auszahlung des T-Geldes vom 31. Juli bis zum 30. April des Folgejahres verschieben. Die Belegschaft muss davon bis spätestens vier Wochen vor Fälligkeit des T-Geldes in betriebsüblicher Art informiert werden. Liegt die Nettoumsatzrendite des Unternehmens unter 2,3 % oder würde sie unter 2,3 % sinken, wenn das T-Geld ausgezahlt würde, kann der Arbeitgeber den Anspruch auf T-Geld durch einfache Erklärung streichen. Liegt die Nettoumsatzrendite bei 2,3 % oder mehr, ist das T-Geld zum späteren Fälligkeitszeitpunkt auszuzahlen. Dies entspricht der bisherigen Regelung zur Differenzierung des T-ZUG B für die Jahre 2023 und 2024.

Was ist, wenn das T-Geld schon in einer Regelung zur Arbeitszeitabsenkung zur Kompensation der genutzt wird?
Wenn der Arbeitgeber das T-Geld gemäß des Tarifvertrages zur Differenzierung einseitig streichen könnte und dies tun will, müssen die Betriebsparteien regeln, wodurch die Kompensation stattdessen erfolgen soll. Wichtig ist: Es darf keine Überkompensation stattfinden, also nicht mehr eingebracht werden, als das T-Geld wert ist. Finden die Betriebsparteien keine Regelung dazu, wird Zwangskompensiert, d.h. ab August des Jahres, in dem der Arbeitgeber das T-Geld streicht, bis einschließlich Juli des Folgejahres das monatliche Grundentgelt der Beschäftigten um 1/12 des jeweiligen individuellen T-Geldes gekürzt. Diese Kürzung findet aber bei Durchschnittsberechnungen aller Art keine Berücksichtigung.